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AGB der cirp GmbH

Stand: März 2014

§ 1. Geltung
1.1 Auf Lieferungen und Leistungen cirp GmbH - nachfolgend "cirp" genannt - finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
1.2 Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber ein Vertragsangebot oder eine Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung eigener, abweichender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen cirp nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall zum Vertragsinhalt.

§ 2. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt
2.1 Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich erteilt, wenn er von cirp schriftlich bestätigt worden ist.
2.2 Für den Vertragsinhalt sind allein maßgeblich das von cirp unterbreitete Angebot und die Auftragsbestätigung von cirp Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch cirp verbindlich, es sei denn, sie wurden mir einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter von cirp abgesprochen.
2.3 Zum Angebot gehörende Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen etc.) und im Angebot enthaltene technische Daten sowie Bezugnahmen auf betriebliche oder überbetriebliche Normen (DIN-Normen etc.) sind nur annähernd maßgebend und stellen - falls keine ausdrückliche Zusicherung erfolgte - keine zugesicherte Eigenschaft dar.
2.4 An zum Angebot gehörenden Zeichnungen, und ähnlichen Unterlagen behält sich cirp das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung von cirp dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von cirp sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Allein maßgebend sind die im Angebot von cirp genannten EURO-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Die Preise gelten ab Betriebsstätte cirp einschließlich etwa anfallender Verpackungskosten. Versandkosten und sonstige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.2 Soweit in der Auftragsbestätigung / Rechnung nicht anders vermerkt, sind Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung in bar und ohne jeden Abzug zu leisten. Eine eventuelle Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber.
3.3 Ergeben sich nach Auftragserteilung berechtigte Zweifel an der unbedingten Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist cirp berechtigt Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4. Zurückhaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
4.1 Der Auftraggeber kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückhaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind im kaufmännischen Verkehr sämtliche Zurückhaltungsrechte - gleich aus welchem Rechtsverhältnis - gegenüber Cirp ausgeschlossen.
4.2 Der Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zur Aufrechnung gegenüber cirp berechtigt.
4.3 Die Rechte des Auftraggebers sind nur mit Zustimmung von cirp abtretbar.

§ 5. Verzug, Unmöglichkeit
5.1 Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch cirp vereinbart, so beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung durch cirp, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung zu beschaffender Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen.
5.2 Soweit cirp durch besondere Umstände wie Verkehrsstörungen, Streiks, Umwelteinflüsse, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von cirp liegen und die nachweislich erheblichen Einfluß auf die Erfüllung der Leistungspflicht von cirp haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert wird, verlängert sich die Frist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten oder Subunternehmern von cirp eintreten.
5.3 Hat cirp die Nichteinhaltung der Frist für die Durchführung des Auftrages in nur leicht fahrlässiger Weise zu vertreten, so ist der Auftraggeber berechtigt, entweder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 5% der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5.4 In gleicher Weise sind die Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 5% der vertraglichen Vergütung von cirp je Schadensfall begrenzt, wenn cirp die geschuldete Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird und cirp dies in Folge von nur leichter Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

§ 6. Gefahrübergang
Leistungs- und Vergütungsgefahr gehen spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Vertragsgegenstand bzw. Teillieferungen die Betriebsstätte von cirp verlassen.

§ 7. Gewährleistung
7.1 Für, durch cirp generativ gefertigte, Urmodelle kommt eine Gewährleistung für Maß- und Materialvorgaben allenfalls dann in Betracht, wenn in erheblichem Umfang von dem abgewichen worden ist, was nach Stand der Technik der generativen Prototypenfertigung hätte eingehalten werden können. Schriftlich Zusagen bleiben hiervon unberührt.
7.2 Für gegossene Prototypen gelten grundsätzlich ausschließlich die in der Auftragsbestätigung vermerkten Allgemeintoleranzen nach DIN 16742. Diese Allgemeintoleranzen gelten nur für kunststoffgerecht konstruierte Bauteile. Maßgebend hierfür ist der Stand der Technik. Zugesagte Festigkeits- und Materialeigenschaften beziehen sich ausschließlich auf die verwendeten Materialien und nicht auf das Bauteil selbst. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Prototypen-Gießwerkzeuge von cirp ein halbes Jahr nach Auftragsabschluß gelagert.
7.3 Soweit cirp im Rahmen der Auftragsdurchführung Daten dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, haftet cirp für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten nur dann, wenn dies von cirp ausdrücklich zugesichert worden ist. Darüber hinaus übernimmt cirp keinerlei Haftung für Verlust oder Fehlerhaftigkeit, die auf dem Austausch der Daten beruht. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Daten von cirp für ein Jahr archiviert.
7.4 Erweist sich der von cirp gelieferte Vertragsgegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist cirp verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
7.5 Fehlt dem von cirp gelieferten Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Auftraggeber statt der Rückgängigmachung des Vertrages oder der Herabsetzung der Vergütung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie Produktionsausfall oder Maschinenschäden ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn, die Zusicherung sollte gerade von dem eingetretenen Mangelfolgeschaden schützen oder cirp trifft ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.6 Im Kaufmännischen Verkehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Eingang unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel spätestens binnen 10 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes, nicht erkennbare Mängel bis spätestens 10 Werktagen nach ihrer Feststellung schriftlich cirp anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausge-schlossen.

§ 8. Allgemeine Haftungsbeschränkung
In den Schadensfällen, in denen die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten speziellen Haftungsregelungen und -beschränkungen nicht einschlägig sind, haftet cirp für Schäden nur in einer Höhe von bis zu maximal 10.000,- € je Schadensfall, es sei denn, daß cirp ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last liegt.

§ 9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der cirp bis zur Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes bestehender Forderungen von cirp aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
9.2 Zu einer Weiterveräußerung des vorbehaltenen Liefergegenstandes sowie zu sonstigen Verfügungen über diesen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von Cirp berechtigt.
9.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist cirp nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme des vorbehaltenen Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
9.4 Die in Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ausgewiesenen Preise für Prototypenwerkzeuge und Produktionshilfsmittel wie z.B. Lehren sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich anteilige Werkzeugkosten. Die Werkzeuge bleiben Eigentum der cirp.

§ 10. Verschwiegenheit
Sowohl cirp als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu wahren.


§ 11. Schlußbestimmungen
11.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen cirp und in- wie ausländischen Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen Heimsheim vereinbart.